Titel |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente |
Status: |
Bestehend |
Beschreibung | Es ist wichtig, dass zuständigen Behörden umfassende Informationen über den Zweck, den Aufbau und die Organisation multilateraler Handelssystem (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) erhalten. Durch die den zuständigen Behörden übermittelten Informationen sollte sichergestellt werden, dass diese laut der Richtlinie 2014/65/EU einheitlich detaillierte Beschreibungen zur Funktionsweise des MTF bzw. des OTF erhalten und dass für bestehende MTF, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderung der Einreichung einer detaillierten Beschreibung in Kraft tritt, bereits gemäß einer nationalen Zulassung betrieben werden, eine wirksame Informationsverarbeitung erreicht wird.
Diese Informationen sollten auf Angaben gestützt werden, die eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber im Rahmen der allgemeinen Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU würde bereitstellen müssen. Der Schwerpunkt sollte hierbei auf der spezifischen Funktionsweise des Handelssystems liegen, sodass die zuständigen Behörden beurteilen können, ob das System der Definition eines MTF oder OTF entspricht, und zudem seine Erfüllung der besonderen, handelsplatzbezogenen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates einschätzen können. Die Anforderung einer detaillierten Beschreibung sollte weder Auswirkungen auf die Pflicht einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers dahin gehend haben, der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 weitere Informationen zu übermitteln, noch auf die Rechte der zuständigen Behörden, im Rahmen ihrer laufenden Beaufsichtigung der Handelsplätze weitere Informationen zu verlangen.
(aus den Erwägungsgründen) |
Verordnung |
(EU) Nr. 2016/824 |
Amtl. Angabe |
ABl. EU Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 137, Jahr 2016, S.10-16 |
Datum |
25.05.2016 |
Verkündung |
26.05.2016 |
Art |
Lamfalussy-Durchführungsakt |
Rahmenakt |
Richtlinie 2014/65/EU |