Titel |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG |
Abkürzungen |
PSD II, ZDR II, Zahlungsdiensterichtlinie II, Zweite Zahlungsdiensterichtlinie |
Status: |
Bestehend |
Beschreibung | Die ZDR II ersetzt die Zahlungsdiensterichtlinie ( ZDR) von 2007. Die ZDR enthält Vorschriften zu grenzüberschreitenden Zahlungen in der Europäischen Union und ist damit Grundlage des EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr.
Die neuen Vorschriften sollen den Verbraucherschutz bei Zahlungen verbessern, die Entwicklung und Nutzung innovativer mobiler und Online-Zahlungen fördern und europäische Zahlungsdienste sicherer machen. Sie umfassen unter anderem folgende Änderungen:
- Es werden strenge Sicherheitsanforderungen für die Auslösung und Verarbeitung elektronischer Zahlungen und den Schutz der Finanzdaten der Verbraucher eingeführt;
- der EU-Zahlungsverkehrsmarkt wird für so genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ geöffnet; das sind Dienstleister, die Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu Informationen über das Zahlungskonto erbringen;
- die Verbraucherrechte werden in zahlreichen Bereichen gestärkt, etwa durch die Verringerung der Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und die Einführung eines bedingungslosen Erstattungsrechts bei Lastschriften in Euro (ohne dass Fragen gestellt werden) und
- die Berechnung von Aufschlägen (zusätzliche Kosten für das Recht, z. B. mit einer Karte zu bezahlen) wird untersagt, und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Zahlungsinstrument in einem Geschäft oder online genutzt wird.
Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erfolgt bis zum 13. Januar 2018.
(Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5792_de.htm?locale=en)
Die Richtlinie wird durch die MIF-Verordnung ergänzt, die eine Obergrenze für die von Banken erhobenen Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festsetzt. |
Richtlinie |
2015/2366/EU |
Amtl. Angabe |
ABl. EU Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 337, Jahr 2015, S.35 |
Datum |
25.11.2015 |
Verkündung |
23.12.2015 |
Art |
Lamfalussy-Rahmenakt |
Durchführung |
Verordnung (EU) Nr. 2018/389
Verordnung (EU) Nr. 2017/2055 |
Rechtsgrundlage |
Art. 114 AEUV |
Rechtsetzung |
Mitentscheidungsverfahren |
05.02.2014 |
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank |
ABl. 2014/C 224/01 |




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11.12.2013 |
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses |
ABL 2014/C 170/78 |




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05.12.2013 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten |
ABL 2014/C 38/15 |




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24.07.2013 |
Kommissionsvorschlag |
COM(2013) 547 final |




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24.03.2013 |
Centrum für Europäische Politik (cep) Stellungnahme zu: Kommissionsvorschlag |
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01.11.2013 |
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Stellungnahme zu: Kommissionsvorschlag |
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02.12.2013 |
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) Stellungnahme zu: Kommissionsvorschlag |
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