
Begriff OGAW und allgemeine Regelungsziele
OGAW steht für Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. OGAW sind eine bestimmte Arten von Investmentfonds. Die OGAW Richtlinien dienen der Angleichung der Rechtsvorschriften für das Auflegen von OGAW in Fondsform und das Ausüben der Tätigkeit von OGAW-Verwaltungsgesellschaften. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der AIFM Richtlinie wird für die Regulierung an das Produkt und nicht an die Fondsmanager angeknüpft.
Inhaltlich regeln die OGAW Richtlinien die Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit und Informationspflichten von OGAW. Sämtliche OGAW bedürfen einer Zulassung, können dann jedoch in allen Mitgliedsstaaten vertrieben werden (Europäischer Produkt-Pass). Dadurch soll ein einheitliches Anlegerschutzniveau gewährleistet werden. In Deutschland ist die BaFin für die Überwachung zuständig.
Zu einer weiteren Überarbeitung ( OGAW VI) hat die EU-Kommission bereits ein Konsultationspapier veröffentlicht (siehe unten bei Vorhaben).
Ziele OGAW IV
Die vorliegende Richtlinie dient zwei Zielen: Erstens sollen die Änderungen, die seit 1985 nach und nach an OGAW I ( 85/611/EWG) vorgenommen wurden, durch eine Neufassung aus Gründen der Klarheit kodifiziert werden.
Zweitens sollen die im Weißbuch der Kommission über die Weiterentwicklung des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds angekündigten Maßnahmen in konkrete Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Das sind insbesondere Bestimmungen, die das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW, insbesondere durch eine deutliche Verkürzung der Zulassungsfrist, erleichtern.
Außerdem wurde ein neues Konzept für die Information von Anlegern, die sogenannten „Key Investor Information – KII“ bzw. das „Key Information Document – KID“ anstelle des bisherigen vereinfachten Prospekts eingeführt. Anlegern sollen in einem KID künftig alle wesentlichen Informationen für eine Anlageentscheidung in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden. Das KID soll dem Anleger Klarheit über seine Anlage und die damit verbundenen Risiken geben.
Grenzüberschreitende Fondsfusionen sollen künftig erleichtert und die Möglichkeit von Vermögensbündelungen durch so genannte Master-Feeder-Konstruktionen geschaffen werden. Dabei kann das Vermögen eigenständiger Unterfonds („Feeder“) in einem Masterfonds kostengünstig verwaltet werden.
Schließlich wurden auch die Vorschriften für den EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften überarbeitet. Verwaltungsgesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, ist es erlaubt OGAW-Fonds in einem anderen Mitgliedstaat aufzulegen, zu schließen und zu verwalten. Damit soll künftig eine zentralisierte Verwaltung des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAW-Fonds möglich sein.
(Quelle: http://www.voeb.de/de/publikationen/fachpublikationen/publikation-kredwi-2013.pdf, S. 90 f.) |