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Datenbank zum deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht

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Europarecht

 

I. Unionsrecht

 

1. Verträge

 

a) Bestehende Verträge

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) Deutsch Englisch Französisch
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
in der Fassung vom 03.12.2007 (Vertrag von Lissabon)
Deutsch Englisch Französisch
Einheitliche Europäische Akte (EEA) Deutsch Englisch Französisch
Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV)
in der Fassung vom 03.12.2007 (Vertrag von Lissabon)
Deutsch Englisch Französisch
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Deutsch Englisch Französisch
 

b) Frühere Verträge

Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) Deutsch Englisch Französisch
 

c) Vertragsentwürfe

Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa Deutsch Englisch Französisch
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion Deutsch Englisch Französisch
 

2. Änderungsverträge

Vertrag von Lissabon

Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU.

Der Vertrag von Lissabon ersetzt die bestehenden Verträge nicht – er ändert sie lediglich ab. Durch den neuen Vertrag erhält die Europäische Union den rechtlichen Rahmen und die Mittel, die notwendig sind, um künftige Herausforderungen zu bewältigen und auf die Bedürfnisse der Bürger einzugehen. Dazu sieht der Vertrag Folgendes vor:

  1. Ein demokratischeres und transparenteres Europa, in dem das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente eine größere Rolle spielen, und in dem die Bürger mehr Möglichkeiten haben, sich Gehör zu verschaffen, und ein klareres Bild davon haben, wer auf welcher Ebene wofür zuständig ist.
    • Ein stärkeres Europäisches Parlament: Die Kompetenzen des direkt gewählten Europäischen Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, den Haushalt und internationale Übereinkommen werden erweitert. Durch die Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens bei der Beschlussfassung besteht zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat bei einem erheblichen Teil der EU-Rechtsvorschriften Gleichberechtigung.
    • Stärkere Einbeziehung der nationalen Parlamente: Die Parlamente der Mitgliedstaaten haben mehr Möglichkeiten, sich in die Arbeit der EU einzubringen. Es wird noch mehr darauf geachtet, dass die Europäische Union nur dann tätig wird, wenn auf Ebene der EU bessere Ergebnisse erzielt werden können. Die Einhaltung dieses „Subsidiaritätsprinzips“ wird mit Hilfe einer neu geschaffenen Regelung verstärkt kontrolliert. Dies und die Tatsache, dass auch das Europäische Parlament mehr Gewicht erhält, sorgt für einen Zuwachs an Demokratie und Legitimität in der Funktionsweise der EU.
    • Stärkeres Mitspracherecht der Bürger: Dank der Bürgerinitiative haben eine Million Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Kommission aufzufordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten.
    • Wer macht was: Mit der eindeutigen Zuordnung der Zuständigkeiten wird die Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union klarer.
    • Freiwilliger Austritt aus der Union: Der Vertrag von Lissabon sieht erstmals die Möglichkeit zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union vor.
  2. Ein effizienteres Europa mit vereinfachten Arbeitsmethoden und Abstimmungsregeln, schlanken und modernen Institutionen, angepasst an 27 Mitgliedstaaten und mit erhöhter Handlungsfähigkeit in den Schwerpunktbereichen der heutigen EU.
    • Schnelle und effiziente Entscheidungsfindung: Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wird auf neue Politikbereiche ausgedehnt, um so eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu begünstigen. Ab 2014 wird die qualifizierte Mehrheit nach der doppelten Mehrheit von Mitgliedstaaten und Bevölkerung berechnet und ist damit Ausdruck der doppelten Legitimität der Europäischen Union. Eine doppelte Mehrheit ist dann erreicht, wenn 55 % der Mitgliedstaaten, die gemeinsam mindestens 65 % der europäischen Bevölkerung auf sich vereinen, zustimmen.
    • Stabilere und schlankere Institutionen: Auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon wird erstmals ein Präsident des Europäischen Rates gewählt. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament werden sich direkt auf die Wahl des Kommissionspräsidenten auswirken. Außerdem enthält der Vertrag neue Bestimmungen für die künftige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments sowie klarere Regeln für die engere Zusammenarbeit und die Finanzvorschriften.
    • Verbesserung der Lebensbedingungen: Der Vertrag von Lissabon verbessert die Handlungsfähigkeit der EU in politischen Bereichen, die für die heutige EU und ihre Bürger Priorität haben. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Freiheit, Sicherheit und Recht und vor allem für die Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung. In geringerem Maße gilt dies auch für Bereiche wie Energiepolitik, öffentliche Gesundheit, Zivilschutz, Klimawandel, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Forschung, Raumfahrt, räumlicher Zusammenhalt, Handelspolitik, humanitäre Hilfe, Sport, Tourismus und administrative Zusammenarbeit.
  3. Ein Europa der Rechte und Werte, der Freiheit, Solidarität und Sicherheit, das die Werte der Europäischen Union fördert, die Charta der Grundrechte in das europäische Primärrecht einbindet, neue Instrumente der Solidarität vorsieht und die europäischen Bürger besser schützt.
    • Demokratische Werte: Der Vertrag von Lissabon nennt und bekräftigt die Werte und Ziele, auf denen die Europäische Union aufbaut. Diese Ziele dienen als Richtschnur für die europäischen Bürger und zeigen darüber hinaus, was Europa seinen internationalen Partnern anbieten kann.
    • Bürgerrechte und Charta der Grundrechte: Der Vertrag von Lissabon baut auf bestehenden Rechten auf und führt neue Rechte ein. Insbesondere garantiert er die Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte verankert sind, und verleiht den Bestimmungen der Charta Rechtsverbindlichkeit. Der Vertrag betrifft politische, wirtschaftliche, soziale und Bürgerrechte.
    • Freiheiten der europäischen Bürger: Der Vertrag von Lissabon garantiert und stärkt die „vier Grundfreiheiten“ sowie die politische, wirtschaftliche und soziale Freiheit der europäischen Bürger.
    • Solidarität zwischen Mitgliedstaaten: Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam und solidarisch handeln, wenn ein Mitgliedstaat Opfer eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe bzw. einer vom Menschen verursachten Katastrophe wird. Dasselbe gilt im Falle von Problemen im Energiebereich.
    • Mehr Sicherheit für alle: Die EU erhält mehr Kompetenzen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht, wodurch ihre Fähigkeit zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung erheblich gestärkt wird. Neue Bestimmungen zum Zivilschutz, zur humanitären Hilfe und zur öffentlichen Gesundheit zielen ebenfalls darauf ab, die EU im Falle von Anschlägen auf die Sicherheit europäischer Bürger noch handlungsfähiger zu machen.
  4. Europa als Global Player: Dies wird durch eine Zusammenfassung aller außenpolitischen Instrumente der EU sowohl bei der Entwicklung neuer Strategien als auch bei der Entscheidungsfindung erreicht. Durch den Vertrag von Lissabon kann Europa in den Beziehungen zu seinen internationalen Partnern eine klare Position einnehmen. Mit dem Vertrag werden die wirtschaftlichen, humanitären, politischen und diplomatischen Stärken Europas zur Förderung der europäischen Interessen und Werte weltweit nutzbar gemacht, wobei die besonderen außenpolitischen Interessen der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben.
    • Ein neuer Hoher Vertreter der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission, erhöht den Einfluss, die Stimmigkeit und die Wahrnehmbarkeit der Außenpolitik der EU.
    • Ein neuer Europäischer Auswärtiger Dienst unterstützt den Hohen Vertreter in seiner Arbeit.
    • Die Europäische Union erhält Rechtspersönlichkeit und vergrößert dadurch ihre Verhandlungsmacht, so dass sie auf internationaler Ebene effizienter auftreten kann und für Drittländer und internationale Organisationen als Partner greifbarer wird.
    • Durch Fortschritte in der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird es zwar weiterhin besondere Beschlussfassungsregeln geben, doch wird gleichzeitig der Weg geebnet für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen kleineren Gruppen von Mitgliedstaaten.

http://europa.eu/lisbon_treaty/glance/index_de.htm

Vertrag von Nizza

VORGESCHICHTE

Der Vertrag von Nizza - am 11. Dezember 2000 auf der Tagung des Europäischen Rats in Nizza von den Staats- und Regierungschefs politisch angenommen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet - ist das Ergebnis von elf Monaten Verhandlungen im Rahmen einer im Februar 2000 eröffneten Regierungskonferenz (RK). In Kraft getreten ist der Vertrag am 1. Februar 2003, nachdem ihn die fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert hatten.

Die Einberufung der RK 2000 war im Vertrag von Amsterdam im Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union ausdrücklich vorgesehen. Darin war bereits vorgesehen, dass „spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird, ... eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen [wird], um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen." Zudem gaben drei Mitgliedstaaten - Belgien, Frankreich und Italien - eine Erklärung zu Protokoll, in der sie feststellten, dass die Stärkung der Organe eine „unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss der ersten Beitrittsverhandlungen ist."

Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung in Köln im Juni 1999, dass eine RK einberufen werden muss, um die in Amsterdam nicht geregelten institutionellen Fragen zu lösen, und dass dies vor der Erweiterung geschehen muss.
Auf der Tagung in Helsinki hat der Europäische Rat im Dezember 1999 diesen Auftrag bestätigt und beschlossen, dass sich die RK mit folgenden Fragen befassen soll: Größe und Zusammensetzung der Kommission, Stimmengewichtung, Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sowie jede weitere Änderung der Vertragsbestimmungen über die Organe der Union im Zusammenhang mit den oben genannten Fragestellungen und im Zuge der Umsetzung des Vertrags von Amsterdam.
Die Schlussfolgerungen dieses Europäischen Rats ließen die Möglichkeit offen, die Tagesordnung um weitere Punkte zu erweitern.
Das geschah auf dem Europäischen Rat von Feira im Juni 2000, der die verstärkte Zusammenarbeit in die Tagesordnung der RK aufnahm.

Die Vorbereitungen für die RK begannen im Oktober 1999, als die hochrangige Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jean-Luc Dehaene auf Antrag der Kommission ihren Bericht über die institutionellen Folgen der Erweiterung vorlegte. Im Anschluss an diesen Bericht gab die Kommission am 26. Januar 2000 ihre Stellungnahme mit dem Titel "Institutionelle Reform für eine erfolgreiche Erweiterung" ab.

Nach Anhörung der Kommission und des Parlaments, deren Stellungnahmen die Grundvoraussetzung für die Eröffnung einer RK sind (Artikel 48 EU-Vertrag), wurde die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 14. Februar 2000 unter portugiesischem Vorsitz eröffnet. Ab Juli 2000 arbeitete die RK unter französischem Vorsitz.

DIE ZIELE DES VERTRAGS VON NIZZA

Die Regierungskonferenz, die zum Abschluss des Vertrags von Nizza führte, hatte einen eindeutigen Auftrag, der darin bestand, die Europäische Union durch die Überarbeitung der Verträge in vier Schlüsselbereichen auf die Erweiterung vorzubereiten:

  • Größe und Zusammensetzung der Kommission;
  • Stimmengewichtung im Rat;
  • Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit;
  • verstärkte Zusammenarbeit.

DER AUFBAU DES VERTRAGS

Der Vertrag von Nizza besteht aus zwei Teilen und vier Protokollen. Parallel dazu verabschiedete die RK vierundzwanzig Erklärungen und nahm drei Erklärungen von verschiedenen Mitgliedstaaten zu Protokoll, die ebenfalls der Schlussakte des Vertrags beigefügt sind.

Der erste Teil enthält die sachlichen Änderungen. Dabei handelt es sich um die folgenden sechs Artikel:

  • Artikel 1 enthält die Änderungen am Vertrag über die Europäische Union in Bezug auf:
    - die schwere Verletzung der Grundsätze der EU;
    - die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
    - die internationalen Übereinkünfte;
    - die verstärkte Zusammenarbeit;
    - die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
  • Artikel 2 enthält die Änderungen am Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf:
    - die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit;
    - die Einrichtung eines Ausschusses für Sozialschutz;
    - die Stellung der Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene;
    - die Kommission (Zusammensetzung der Kommission und Rolle ihres Präsidenten);
    - die sonstigen Organe (Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen):
    - die Europäische Investitionsbank;
    - die Bezeichnung des Amtsblatts.
  • Artikel 3 enthält die Änderungen am Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM-Vertrag).
  • Artikel 4 enthält die Änderungen am Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag).
  • Artikel 5 enthält die Änderungen am Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
  • Artikel 6 enthält die Änderungen am Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Der zweite Teil des Vertrags enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen und umfasst Artikel 7 bis 13.

Schließlich gibt es vier Protokolle zu den Verträgen:

  • das Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union (EU), das die Zusammensetzung des Parlaments und der Kommission sowie die Stimmengewichtung im Rat regelt;
  • das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz;
  • das Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag);
  • das Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) (behördliche Zusammenarbeit der Dienststellen der Mitgliedstaaten im Bereich „Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr")

DIE ERRUNGENSCHAFTEN DES VERTRAGS

Die in Nizza durchgeführte Reform der Organe wurde als „zu technisch" und „begrenzt" bezeichnet. In der Tat ändert der Vertrag nichts Grundsätzliches am institutionellen Gefüge, sondern führt eher zu Anpassungen, die sich im Wesentlichen auf zwei Bereiche beschränken: einerseits auf die Frage der Arbeitsweise und der Zusammensetzung der Organe und andererseits auf die verstärkte Zusammenarbeit. Am Rand der Diskussion über die Reform der Organe wurden einige wenige Themen nicht-institutioneller Natur angeschnitten.

Im Sinne der Übersichtlichkeit ist diese Gebrauchsanweisung für den Vertrag von Nizza in drei Kapitel unterteilt, die die wesentlichen durch den Vertrag eingeführten Neuerungen behandeln.

Institutionelle Fragen

  • Der Rat der Europäischen Union und die Neugewichtung der Stimmen im Rat: Herstellung eines neuen Gleichgewichts zwischen den Mitgliedstaaten zugunsten der bevölkerungsstärkeren und Aufteilung der Stimmen auf zunächst 25 und dann 27 Mitgliedstaaten.
  • Die Europäische Kommission: Änderung der Zusammensetzung der Kommission, Stärkung der Befugnisse des Präsidenten und Änderung des Ernennungsverfahrens.
  • Rechtsprechungssystem: neue Verteilung der Zuständigkeiten auf die zwei Instanzen (Gerichtshof und Gericht erster Instanz) und Möglichkeit der Bildung spezialisierter gerichtlicher Kammern.
  • Die weiteren Organe:
    Parlament: Ausweitung des Anwendungsbereichs des Mitentscheidungsverfahrens und Änderung der Zahl der jedem Mitgliedstaat und jedem Beitrittsland zugewiesenen Abgeordneten. Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen: Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder.

Beschlussfassungsverfahren

  • Verstärkte Zusammenarbeit: Der Vertrag von Nizza gestaltete das System der verstärkten Zusammenarbeit flexibler (flexiblere Bedingungen, Abschaffung des Vetorechts und Ausweitung des Anwendungsbereichs).
  • Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit um etwa dreißig neue Bereiche, in denen nun nach diesem Modus entschieden wird.

Weitere Reformen

Sie betreffen einige sachliche Bestimmungen in Bezug auf die Grundrechte, Sicherheit und Verteidigung, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene sowie einige Bestimmungen in den Erklärungen und Protokolle n im Anhang des Vertrags.

DER POST-NIZZA-PROZESS, DIE WEITERFÜHRUNG DER REFORM DER ORGANE

Die Erklärung zur Zukunft der Union

In einer Erklärung zur Zukunft der Union im Anhang des Vertags von Nizza bringt die Regierungskonferenz den Wunsch zum Ausdruck, dass eine breiter angelegte und eingehendere Debatte über die Zukunft der Europäischen Union aufgenommen werde. In diese Debatte sollten die nationalen Parlamente und die Öffentlichkeit sowie die Bewerberstaaten einbezogen werden. Im Anschluss daran ist im Jahr 2004 eine neue RK einzuberufen.

Im Rahmen dieses Prozesses gilt es, insbesondere folgende vier Schlüsselthemen zu behandeln:

  • genauere Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten;
  • der Status der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
  • die Vereinfachung der Verträge;
  • die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

Die Erklärung von Laeken (Dezember 2001)

In seiner Erklärung von Laeken im Dezember 2001 gab der Europäische Rat bekannt, nach welcher Methode (Einberufung eines Konvents) und nach welchem Zeitplan die Reform durchgeführt werden soll, und steckte den Inhalt der Diskussion ab, indem er eine große Anzahl an Fragen zur Zukunft der Union aufwarf.

Der Konvent

Gemäß der Erklärung von Laeken wurde für die Vorbereitung der nächsten RK das Modell des Konvents gewählt. In Anlehnung an den Konvent, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erarbeitet hatte, wurde der Konvent aus Vertretern der Regierungen und der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und der Bewerberstaaten sowie aus Vertretern des Europäischen Parlaments und der Kommission gebildet. Seine Eröffnungssitzung fand am 28. Februar 2002 statt, und seine Arbeit wurde nach achtzehn Monaten Diskussion abgeschlossen.

Der Konvent erarbeitete einen Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa aus, der von seinem Präsidenten Valérie Giscard d'Estaing auf dem Europäischen Rat von Thessaloniki vorgestellt wurde. Der Konvent beendete seine Arbeiten im Juli 2003.

Die Regierungskonferenz und der Verfassungsentwurf

Der vom Konvent ausgearbeitete Verfassungsentwurf bildete die Grundlage der Verhandlungen auf der im Oktober 2003 einberufenen RK. Als die Arbeiten dieser RK am 18. Juni 2004 zu einer politischen Einigung führten, wurde der Verfassungsentwurf den Regierungschefs übermittelt, die ihn am 29. Oktober 2004 unterzeichneten.

Die Ratifizierung der Verfassung war die letzte Etappe, die vor dem Inkrafttreten des Verfassungsvertrags durchlaufen werden musste. Damit der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft treten konnte, musste er von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Ratifizierung durch das Parlament oder Referendum) ratifiziert werden.

Aufgrund der Ratifizierungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten haben die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 beschlossen, eine „Reflexionsphase" über die Zukunft Europas einzuleiten.

Der Vertrag von Lissabon

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 21./22. Juni 2007 haben sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf einen Kompromiss verständigt und sich darauf geeinigt, eine Regierungskonferenz einzuberufen, die mit der Fertigstellung und Annahme nicht mehr einer Verfassung, sondern eines „Reformvertrags" für die Europäische Union beauftragt wird. Der endgültige Text des durch die Regierungskonferenz ausgearbeiteten Vertrags wurde auf der Tagung des europäischen Rates, die am 18. und 19. Oktober stattfand, angenommen. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 von den Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Der Vertrag von Nizza nach der Änderung durch den Beitrittsvertrag

Zur Zeit der Ausarbeitung des Vertrags von Nizza wusste man nicht, in welcher Reihenfolge die Bewerberländer der Union beitreten würden. Der Vertrag von Nizza beschränkte sich deshalb darauf, die Grundsätze und Methoden der Bestimmung der Zusammensetzung der Kommission sowie der Definition der qualifizierten Mehrheit im Rat festzulegen. So wurden gemäß dem Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union und gemäß den Erklärungen im Anhang des Vertrags die Zahl der Sitze der neuen Mitgliedstaaten im Parlament, die Zahl der Stimmen, die ihnen im Rat zugewiesen werden, und die künftig geltende Schwelle für die qualifizierte Mehrheit in ihren Beitrittsverträgen rechtlich verankert. Im Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, der am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde, und dem am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrag über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens sind somit die einschlägigen Bestimmungen festgelegt. Seit dem 1. Januar 2007 besteht die Rechtsgrundlage der Union also aus dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag in der Fassung der Verträge von Nizza, Athen und und Luxemburg.

http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/treaties/nice_treaty/nice_treaty_introduction_de.htm

Vertrag von Amsterdam

Der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Mit ihm wurden der EU- und der EG-Vertrag geändert und neu nummeriert. Ihm sind die konsolidierte Fassung des EU- und des EG-Vertrages beigefügt. Mit dem Vertrag von Amsterdam erhielten die in die Buchstaben A bis S eingeteilten Artikel des Vertrages über die Europäische Union eine numerische Form.

 

http://europa.eu/abc/treaties/index_de.htm

Vertrag von Maastricht

Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete Vertrag über die Europäische Union trat am 1. November 1993 in Kraft. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in „Europäische Gemeinschaft“ umbenannt. Es wurden neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Verteidigung, Justiz und Inneres eingeführt. Durch die Einbeziehung der Regierungszusammenarbeit in das bestehende Gemeinschaftssystem hat der Vertrag von Maastricht eine neue Struktur mit drei politischen und wirtschaftlichen „Säulen“ geschaffen. Dadurch entstand die Europäische Union (EU).

 

http://europa.eu/abc/treaties/index_de.htm

 

3. Beitrittsverträge

Dokumente über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (21.06.2005)
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 157, Jahr 2005, S.
Deutsch
Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (23.09.2003)
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 236, Jahr 2003, S.
Deutsch
Anlagen der Anhänge IV, V, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (23.09.2003)
ABl. EG Nr. C (Mitteilungen und Bekanntmachungen), Ausgabe 227, Jahr 2003, S.
Deutsch
Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden (01.01.1995)
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 1, Jahr 1995, S.
Deutsch
Beitritt von Spanien und Portugal (15.11.1985)
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 302, Jahr 1985, S.
Beitritt von Griechenland (19.11.1979)
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 291, Jahr 1979, S.
Beitritt von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich (01.01.1973)
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 2, Jahr 1973, S.
 

II. Rechtsprechung zum europäischen Primärrecht

(Bitte klicken Sie auf die entsprechende Kategorie, um die Urteile anzuzeigen. Alles zeigen)
 

1. Kompetenz der Union im Verhältnis zu Mitgliedstaaten

 

2. Rechtsetzung durch die Union

 

3. Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht

 

4. Unmittelbare Anwendbarkeit von Unionsrecht

 

5. Unionsbürgerschaft

 

6. Binnenmarkt

 

7. Grundfreiheiten

 

8. Staatliche Beihilfen

 

9. Grundrechtsschutz in der Union

 

10. Rechtsschutz durch den EuGH

 

11. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch